zurück zur Startseite Islam Grenzen der Religionsfreiheit zurück zur Startseite Politik

Das Grundgesetz garantiert Religionsfreiheit
Der §166 StGB stellt eine Beschimpfung von Religionen und Weltanschauungen unter Strafe.
„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.

Andererseits ist aber die Verbreitung der Inhalte des Koran rechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt das Rechtsgutachten in
www.deusvult.info/lexislamia.htm:

Die Bekenntnisfreiheit wird durch Art. 136 WRV (Weimarer Reichverfassung) bestätigt, der nach Art. 140 GG Bestandteil dieses Grundgesetzes ist.
Die Aussagen zur Religionsfreiheit sind im Grundgesetz der Weimarer Republik formuliert worden und sind auch heute noch die rechtlichen Grundlagen. Art. 4 Abs. 1 GG erklärt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für unverletzlich. Weiterhin heißt es nach Absatz 2 des Art. 4 GG: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“.
(s. Karl-Albrecht Schachtschneider hier )

Die staatliche Rechtsordnung hat immer Vorrang vor der Ausübung der Religionsfreiheit.

Die Grenzen der Religiomsfreiheit werden ferner in einem Workshop-Bericht von Ellen Kühl-Murges in http://www.ibka.org/node/576 behandelt.
Hier einige Auszüge:

Workshop 1 der Tagung "Leitkultur Humanismus und Aufklärung" 2005 in Köln
Referenten: Prof. Hilgendorf, Prof. Pfahl-Traughber; Moderation: Dr. Czermak

Pawlowðski zur Religionsfreiheit: 1. Niemand soll zu einem Verhalten gezwungen werden, das er selbst als sündhaft betrachtet; 2. keine Pflicht zur Hinnahme religiös motivierter Eingriffe durch andere; 3. niemand soll an Handlungen gehindert werden, die für die Betätigung seines Glaubens zentral sind; 4. Gleichbehandlung aller Religionen; 5. bei anstößigen Verhaltensweisen, die religiös erlaubt, aber nicht geboten sind, sollen Kompromisse gesucht werden.

Bei den Regeln 1 und 3 kommt es zu Konflikten mit den gesetzlichen Verordnungen (bei 1. das Beispiel eines ohnmächtigen Zeugen Jehovas, dessen Willen nicht entsprochen werden kann (Bluttransfusionsverweigerung); bei Regel 3 würde es zu Konflikten kommen, wenn z. B. die Tötung von Andersgläubigen ein zentrales religiöses Gebot wäre). Die Freiheit der Religionsausübung endet also dort, wo sie gegen staatliche Gesetze verstößt. Jeder Anhänger einer Religion ist der staatlichen Gewalt unterworfen und hat damit kein Recht auf religiös gerechtfertige Eingriffe in die Rechte Dritter.

Privilegien von einzelnen Religionsgemeinschaften sollten abgeschafft werden, damit es zu einer echten staatlichen Neutralität in religiösen Fragen kommt. Dazu muss es zu einer Betonung der säkularen, durch Humanismus und Aufklärung erkämpften Werte kommen. Die Leitwerte einer offenen Gesellschaft sind Menschenwürde und Menschenrechte.

Im zweiten Teil des Workshops referierte Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber von der Fachhochschule des Bundes über das Thema "Der fundamentalistische Charakter von Religionen und die notwendigen Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Christentums und des Islams".

......Dies kann nur durch eine Begrenzung der Religionsfreiheit geschehen, weil die Freiheit des Individuums dort endet, wo die Freiheit des Anderen tangiert wird.

Religionsfreiheit endet auch dort, wo andere Grund- und Menschenrechte in Frage gestellt werden. Als Beispiel kann das kirchliche Arbeitsrecht bei Institutionen, die nicht von der Kirche finanziert werden, genannt werden.

Welche Probleme bei dem Versuch der Gleichstellung auftreten, zeigen die Forderung nach muslimischem Religionsunterricht in türkischer Sprache (was dann nicht kontrolliert werden kann) und der Anspruch auf Berücksichtung religiöser Belange in nichtreligiösen Bereichen (Schulsport, Klassenfahrten, Schächten von Tieren).

Der §166 StGB stellt eine Beschimpfung von Religionen und Weltanschauungen unter Strafe.

Der fundamentalistische Charakter der Ausgrenzung und Intoleranz steht im Gegensatz zur Demokratie. Deshalb ist eine konsequente Trennung von Staat und Kirche unerlässlich.

Anm. Neinens:
1. Die zitierten Auszüge zeigen, dass eine Meinungsübereinstimmung nicht erzielt werden kann.
2. Verträge zwischen Kirche und Staat, so wie sie auch mit anderen Unternehmen, Privatschulen und Kulturverbänden geschlossen werden, ermöglichen in Demokratieen und selbst in manchen Diktaturen mehr Religionsfreiheit. So erhalten beispielsweise die Juden in Deutschland eine staatliche Zahlung für Religionsunterricht, der an den Schulen wegen der Minderheiten nicht geleistet werden kann.

Die Eintreibung der Steuer durch den Staat wird wegen der Trennung von Staat und Kirche (Laizismus) häufig abgelehnt. Die Nutzung staatlicher Institutionen wie z.B. Denkmalschutz oder Steuerbehörde (mit Kostenbeteiligung) ist kein Verstoß, sondern Interessenkoinzidenz: Wenn beide Seiten eigene Institution betreiben, ist das auch für Nichtchristen teurer!

Carl-August Neinens Hamburg 2011

www.neinens.de/islam